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Arbeitnehmerüberlassung aus Osteuropa – was Sie wissen müssen

Suchen Sie Leiharbeiter aus Osteuropa auf Basis der Arbeitnehmerüberlassung? Dann ist dieser Artikel wichtig für Sie – denn je nach Branche und Einsatzzweck ist die Arbeitnehmerüberlassung nicht immer die richtige oder die legal mögliche Lösung.

Global Business Recruiting spezialisiert sich auf Werkverträge und Subunternehmer-Vermittlung – nicht auf Arbeitnehmerüberlassung. Wir erklären Ihnen hier den Unterschied und zeigen, welche Lösung für Ihr Projekt passt.

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Herkunftsländer

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Zeitarbeit bezeichnen dasselbe Modell: Ein Unternehmen stellt sich vorübergehend Arbeitskräfte von einem anderen Unternehmen – dem Verleiher – zur Verfügung. Die Arbeitskräfte bleiben beim Verleiher angestellt, arbeiten aber beim Entleiher und folgen dessen Weisungen.

Das ist der entscheidende Unterschied zum Werkvertrag: Beim Werkvertrag arbeitet das Subunternehmer-Team unter eigener fachlicher Aufsicht und schuldet ein konkretes Ergebnis. Bei der Arbeitnehmerüberlassung hat der Entleiher direktes Weisungsrecht über die eingesetzten Arbeitskräfte.

Arbeitnehmerüberlassung vs. Werkvertrag – der entscheidende Unterschied

Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) Werkvertrag / Subunternehmer
Weisungsrecht Beim Entleiher (Auftraggeber) Beim Subunternehmer selbst
Was wird geschuldet Arbeitskraft (Anwesenheit) Ergebnis (fertiges Werk)
Erlaubnis nötig Ja – AÜG-Erlaubnis der BA Nein
Haftung bei Mängeln Beim Entleiher Beim Subunternehmer
Im Bauhauptgewerbe Traditionell verboten Erlaubt
Maximaldauer 18 Monate (tariflich regelbar) Keine Begrenzung

Voraussetzungen für die Arbeitnehmerüberlassung

AÜG-Erlaubnis

Jedes Unternehmen, das gewerbsmäßig Arbeitnehmer verleiht, benötigt eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit. Fehlt diese Erlaubnis, ist die Überlassung illegal – unabhängig davon ob der Vertragspartner das wusste oder nicht.

AÜ-Vertrag

Für die Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag benötigt. Dieser muss den Vorgaben des AÜG folgen und die Bedingungen der Überlassung transparent regeln – Gehalt, Dauer, Tätigkeitsbereich, Verantwortlichkeiten.

Vorübergehende Dauer

Leiharbeiter dürfen beim selben Entleiher maximal 18 aufeinanderfolgende Monate eingesetzt werden. Per Tarifvertrag kann diese Grenze angepasst werden.

Sozialversicherung & A1

Eine zentrale Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und dem Herkunftsland. Die A1-Bescheinigung weist den Sozialversicherungsstatus nach und verhindert Doppelabgaben.

Achtung: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn Arbeitskräfte faktisch wie Leiharbeiter eingesetzt werden, das Verhältnis aber als Werkvertrag deklariert ist. Das ist illegal und hat ernste Konsequenzen für beide Seiten.

Typische Risikofaktoren: Der Auftraggeber erteilt den Mitarbeitern des Subunternehmers direkt Anweisungen, integriert sie in seinen Betriebsablauf oder behandelt sie wie eigene Mitarbeiter.

Die Folgen: Nachzahlungen von Sozialabgaben, Bußgelder, strafrechtliche Risiken und der automatische Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

AÜG-basierte Leiharbeit aus Osteuropa

Global Business Recruiting ist auf Werkverträge und Subunternehmer spezialisiert – nicht auf Arbeitnehmerüberlassung. Für AÜG-basierte Zeitarbeit aus Osteuropa ist zeitarbeit-international.de die richtige Adresse – mit AÜG-Erlaubnis, langjähriger Erfahrung und einem breiten Netzwerk in Osteuropa.

Werkvertrag statt Leiharbeit – oft die bessere Lösung

Rechtlich sicherer

Kein Risiko verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Keine AÜG-Erlaubnis nötig.

Haftung beim Subunternehmer

Der Subunternehmer haftet für das Ergebnis und muss bei Mängeln nachbessern.

Klare Kosten

Zahlung für ein fertiges Werk – keine Abrechnung nach Anwesenheitsstunden.

Mehr Wissen zur Arbeitnehmerüberlassung

Weitere Informationen rund um Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag und die rechtlichen Unterschiede finden Sie in unseren Fachartikeln:

Häufige Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Zeitarbeit bezeichnen dasselbe Modell: Ein Unternehmen borgt sich vorübergehend Arbeitskräfte von einem anderen Unternehmen. Die Arbeitskräfte bleiben beim Verleiher angestellt, arbeiten aber beim Entleiher und folgen dessen Weisungen. Im Gegensatz dazu schuldet ein Subunternehmer beim Werkvertrag ein konkretes Ergebnis und bleibt unter eigener fachlicher Führung.

Gewerbsmäßige Zeitarbeit liegt vor, wenn ein Verleihunternehmen mit AÜG-Erlaubnis Leiharbeiter bei wechselnden Entleihern einsetzt – das Personal arbeitet also hauptsächlich bei Dritten, nicht im eigenen Betrieb des Verleihers. Nicht gewerbsmäßig ist die Überlassung, wenn Mitarbeiter überwiegend im eigenen Unternehmen des Verleihers arbeiten und die Überlassung an Dritte die Ausnahme bildet.

Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn das Verleihunternehmen keine AÜG-Erlaubnis hat, aber trotzdem Arbeitskräfte gewerbsmäßig verleiht. Ebenfalls illegal: ein Werkvertrag wird missbräuchlich eingesetzt, um eine faktische Arbeitnehmerüberlassung zu verschleiern – damit soll der gesetzliche Sozialschutz der Arbeitnehmer umgangen werden. Ob eine Erlaubnis vorliegt, lässt sich über die Bundesagentur für Arbeit prüfen.

Die Leiharbeit muss im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen und von vorübergehender Dauer sein – maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher, sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt. Es wird ein AÜ-Vertrag nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt, der die Bedingungen der Überlassung transparent regelt. Zudem muss der Verleiher über eine gültige AÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit verfügen.

Nicht sicher welches Modell für Sie passt?

Global Business Recruiting berät Sie kostenlos – Werkvertrag, Entsendung oder Personalvermittlung. Wir finden die rechtlich saubere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung für Ihr Projekt.

Mo–Sa, 08:00–18:00 Uhr · info@global-business-recruiting.de

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