Für Unternehmen, die flexibel auf Auftragsspitzen reagieren müssen, stehen zwei grundlegend verschiedene Modelle zur Verfügung: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) und der Einsatz von Subunternehmer-Teams auf Werkvertragsbasis. Die Wahl des richtigen Modells hat erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Dieser Artikel erklärt die Definitionen, zeigt die Abgrenzungskriterien und gibt Ihnen eine klare Entscheidungsgrundlage.
Was ist Arbeitnehmerüberlassung?
In einer globalisierten Welt spüren Unternehmen den Kostendruck immer deutlicher. Die Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht es einem Unternehmen, flexibel auf die jeweilige Auftragslage zu reagieren: Eine kleinere Stammbelegschaft hält den Betrieb aufrecht, während Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, sobald sich die Auftragsbücher füllen.
Arbeitnehmerüberlassung kann eine taktische oder strategische Lösung sein. Als taktische Lösung ermöglicht sie einem Unternehmen mit relativ stabiler Auftragslage, typische Personalfluktuation auszugleichen – etwa wenn ein Mitarbeiter im Urlaub ist oder eine Mitarbeiterin vorübergehend erkrankt. Als strategische Lösung ist sie dort sinnvoll, wo die Auftragslage stark schwankt: Die Stammbelegschaft wird bewusst klein gehalten; bei Auftragsspitzen springen Leiharbeitnehmer ein, deren Kosten durch neue Aufträge refinanziert werden.
Arbeitnehmerüberlassung als Lösung bei Fachkräftemangel
Besonders qualifizierte Spezialisten sind schwer zu finden. Über eine Zeitarbeitsfirma können sie für konkrete Aufgaben angefordert werden. Die häufig damit verbundenen höheren Lohnkosten lassen sich durch die Einsparungen in Zeiten rechtfertigen, in denen dieses Fachwissen nicht benötigt wird.
Arbeitnehmerüberlassung vereinfacht die Personalplanung und macht sie so dynamisch, wie es die Marktbedingungen erfordern. Sie ist jedoch nicht mit dem Subunternehmer-Modell zu verwechseln – die Unterschiede sind erheblich.
Was ist verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?
Von der regulären Arbeitnehmerüberlassung ist die sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden. Diese Form verstößt gegen geltendes Recht und muss unbedingt vermieden werden. Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn einer von drei Tatbeständen erfüllt ist:
- Das verleihende Unternehmen besitzt keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG.
- Es werden keine Arbeitnehmerüberlassungsverträge verwendet – stattdessen werden Werkverträge missbräuchlich eingesetzt, um den Sozialschutz zu umgehen.
- Die Tätigkeit wird fälschlicherweise als Selbstständigkeit deklariert, um Lohnsteuer und Formalitäten zu vermeiden.
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung durch eine lizenzierte Zeitarbeitsfirma ist legal und weit verbreitet. Leiharbeitnehmer werden dabei als Arbeitskräfte für überwiegend wechselnde Entleiher eingesetzt – sie arbeiten primär bei Dritten, und diese Dritten wechseln regelmäßig.
Das Dreiecksverhältnis
Der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung liegt ein Dreiecksverhältnis zugrunde:
- Leiharbeitnehmer – Zeitarbeitsfirma: Reguläres Arbeitsverhältnis, die Zeitarbeitsfirma hat das Direktionsrecht und trägt die Verantwortung für Einsatzort und -zeit.
- Leiharbeitnehmer – Entleiher: Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer fachliche Weisungen zu erteilen und die korrekte Arbeitsausführung einzufordern.
- Entleiher – Zeitarbeitsfirma: Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regelt Arbeitszeiten, Tätigkeit und Stundensatz.
Weitere rechtliche Anforderungen
Arbeitnehmerüberlassung muss im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen und vorübergehender Natur sein. Derzeit können Leiharbeitnehmer maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher eingesetzt werden – per Tarifvertrag kann diese Höchstdauer abweichend geregelt werden.
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gleichbehandlung: Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf dieselbe Vergütung, dieselben Arbeitszeiten, denselben Urlaub und dieselben Sonderzahlungen wie die Stammbelegschaft des Entleihers. Auch der Zugang zu gemeinschaftlichen Einrichtungen (Kantine, Transport) ist eingeschlossen. Tarifverträge können hiervon abweichen.
Was ist der Unterschied zu Subunternehmern?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung wechselt die fachliche Weisungsbefugnis über den Mitarbeiter auf das Entleihunternehmen über – der Mitarbeiter arbeitet wie ein Teil der dortigen Belegschaft. Beim Subunternehmer ist das grundlegend anders: Der Subunternehmer behält die fachliche Weisungsbefugnis über seine Mitarbeiter, haftet für das Werk-Ergebnis und ist nicht in die Prozesse des Auftraggebers integriert.
Abgrenzungskriterien: Wann liegt Arbeitnehmerüberlassung vor?
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn eines der folgenden Merkmale zutrifft:
- Der Arbeitnehmer unterliegt den Weisungen und der fachlichen Aufsicht des Entleihers und ist wie jedes andere Mitglied der Belegschaft in dessen Prozesse integriert.
- Die erbrachten Leistungen sind von denen des Entleihers nicht zu unterscheiden und werden diesem zugerechnet.
- Die Arbeit wird mit Materialien und Werkzeugen des Entleihers erbracht.
- Der Verleiher haftet nicht für den Erfolg der Arbeitsleistung.
Trifft keines dieser Merkmale zu, wurde ein Subunternehmer mit einer Werkleistung beauftragt.
Subunternehmer vs. Zeitarbeitsfirma – die wichtigsten Unterschiede
| Merkmal | Subunternehmer | Zeitarbeitsfirma (AÜG) |
|---|---|---|
| Weisungsbefugnis | Bleibt beim Subunternehmer | Geht auf Entleiher über |
| Haftung für Ergebnis | Ja – Subunternehmer haftet | Nein – kein Werkerfolg geschuldet |
| Qualifikation | Speziell ausgebildete Fachkräfte | Nicht zwingend fachspezifisch |
| Einsatzdauer | Keine gesetzliche Begrenzung | Max. 18 Monate beim selben Entleiher |
| Mängelbeseitigung | Subunternehmer muss nachbessern | Kein Anspruch auf Nachbesserung |
| Integration in Betrieb | Nein – eigenständiges Team | Ja – wie Stammbelegschaft |
Praktische Vorteile des Subunternehmer-Einsatzes
Treten Mängel in der Werkleistung auf, kann vom Subunternehmer Nachbesserung verlangt werden. Es empfiehlt sich, vorab genau zu definieren, welches Endergebnis erwartet wird – Baupläne, Leistungsverzeichnisse und ähnliche Dokumente eignen sich hierfür.
Subunternehmer können bei Auftragsspitzen unterstützen und Teile der Aufträge mit ihren Fachkräften abwickeln – so sinkt der Eigenpersonalbedarf. Projektbezogene Spezialisten, die über Subunternehmer ins Haus geholt werden, bieten zudem einen erheblichen Wettbewerbsvorteil und eröffnen die Möglichkeit, neue Fachbereiche anzubieten.
Häufige Fragen
Ja – wenn die tatsächliche Durchführung nicht dem entspricht, was im Werkvertrag vereinbart wurde. Sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers in Wirklichkeit in die Betriebsabläufe des Auftraggebers integriert und dessen Weisungen unterworfen, liegt verdeckte AÜ vor – unabhängig davon, wie der Vertrag bezeichnet wird.
Nein – sofern er tatsächlich im Rahmen eines Werkvertrags tätig ist und seine Mitarbeiter unter eigener fachlicher Aufsicht eingesetzt werden. Eine AÜG-Erlaubnis ist nur erforderlich, wenn Arbeitnehmer gewerbsmäßig an Dritte überlassen werden.
Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg (das fertige Werk) und haftet für Mängel. Beim Dienstvertrag schuldet er lediglich die Erbringung einer Tätigkeit – ohne Erfolgspflicht. Subunternehmer-Einsätze basieren in der Regel auf Werkverträgen.
Maximal 18 aufeinanderfolgende Monate. Per Tarifvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Für Subunternehmer gibt es keine gesetzliche Einsatzbeschränkung.
